Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber (AG) genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung. Der AG stimmt zu, daß im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des AN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des AG unwidersprochen blieben. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.
Technische Geschäftsbedingungen
Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen, sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus der geltenden ÖNORM. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Glas wird naturfärbig geliefert. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke und sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom AG als genehmigt. Hingewiesen wird darauf, daß Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar. Bei Sachen, die dem AN zur Be- oder Weiterverarbeitung überlassen werden, dabei beschädigt werden oder zu Bruch gehen, gibt es keinen Ersatz und ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Garantien bei Isolierglas
Der Hersteller es Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers – dafür, daß sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Ausglasen schadhafter Elemente und Einbau der Ersatzelemente gehen zu Lasten des AG.
Gewährleistung
Die Ware ist binnen 3 Werktagen nach der Ablieferung vom AG zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel, Art und Umfang, sind den AN innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den AG oder durch Dritte. Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der AG seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung eines Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der AN mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten ist.
Produkthaftung
Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschl. aller Nebenforderungen, bleibt die Ware-gleich in welchem Zustand- unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des AN bearbeitet oder verwendet wird.
Schecks und Wechsel haben keine schuldbefreiende Wirkung. Der AG darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer von AN genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der AG schon jetzt, seine Forderung gegen den Erwerber an den AN abzutreten und den AN umgehend von der Veräußerung zu verständigen.
Lieferung, Übernahme
Der AN ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der AG eine mindestens 2 weitere Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist vom AN die Erfüllung angeboten oder erfüllt wird. Der AN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zur Leistungsausführung ist der AN erst dann verpflichtet, wenn der AG allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. insbesondere alle techn. und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des AG, die Arbeiten binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen.
Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risken zu Lasten des AG. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den AG über.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle eines Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.
Zahlungen des AG gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, nach seiner Wahl, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsmäßige Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 %-Punkte p.a. Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt ebenfalls bestehen.
Storno
Will der AG den Vertrag stornieren, so hat der AN das Recht, eine Stornogebühr von 25 % der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, wenn der AN nicht auf Erfüllung besteht.
Zurückbehaltung
Außerhalb der Anwendung des KSchG ist der AG, bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 % berechtigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Karl Leitl Glaserei GmbH wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie wird Angestellte und Dritte, die solche Informationen oder Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Dies gilt nur insoweit nicht, als 1. die Glaserei Leitl gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatliche Stellen, solche Daten zu offenbaren und soweit 2. international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Sonstiges
Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse, sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der AG erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.